Güteverfahren
gem. §794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Der außergerichtliche Weg einer Konfliktlösung

Die Gütestelle ist durch Genehmigung und  Zustimmung des Oberlandesgerichts in Frankfurt / Main errichtet und agiert grundsätzlich unabhängig, neutral, unparteilich und bietet als freiwillige Stelle der allgemeinen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktlösung mit der Rechtssicherheit der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit der Einigung vor der Gütestelle.

Zusätzlich bietet das Anrufen der Gütestelle in zivilrechtlichen Angelegenheiten die Möglichkeit der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs.1 Nr.4 BGB, 

 

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